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Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung

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Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung 2019

Die ab 1. Januar 2019 geltenden Satzungen sind die ...

Abfallentsorgungssatzung 2019 des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) | vom 6.12.2018
(Abschrift vom Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 9/2018 vom 20.12.2018)

Abfallgebührensatzung 2019  des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) | vom 6.12.2018
(Abschrift vom Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 9/2018 vom 20.12.2018)

Gebührensystem

Gebührensystem

Der Eigentümer eines Grundstücks ist Gebührenschuldner!

  • Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden gemäß der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) Gebühren erhoben.

  • Gebührenpflichtig ist (von zwei Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 a) und b) AbfGS abgesehen) immer der Eigentümer eines, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks, unabhängig davon, ob es privat oder gewerblich genutzt wird.

  • Die Abfallgebühr gliedert sich in eine Basisgebühr sowie Entleerungs-/ bzw. Leistungsgebühren für die Abfuhr von Rest- und Bioabfällen, darunter auch für Rest- und Laubsäcke sowie Strauchbündelbanderolen und 1 m³ Bigbags für die Grünabfallentsorgung.

  • Außerdem werden bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen div. Annahmegebühren und Gebühren für einen mehrmaligen Behältertausch bzw. für die Übermittlung eines Nachweises der Behälterentleerungen (Verwaltungsgebühren) erhoben.

Basis- und Leistungsgebühr

Basisgebühr

  • Die Basisgebühr gemäß § 5 Absatz 2 AbfGS wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben.

Entleerungs-/Leistungsgebühren

Bemessungsgrundlage ist das geleerte Abfallbehältervolumen.

  • Die Bemessungsgrundlage der Entleerungsgebühr für Restabfall gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung ist, ...

    • unabhängig davon, ob es sich um einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorübergehend genutztes Objekt handelt und ...

    • unabhängig davon, ob von diesen ein Restabfallbehälter bis zu 1.100 Liter Fassungsvermögen vorgehalten wird,

  • das im Erhebungszeitraum geleerte Restabfallbehältervolumen.

  • Die Gebühr für die einmalige Entleerung der zugelassenen Restabfallbehälter ist § 5 Absatz 3, Gliederungspunkt 3.3.3 der Abfallgebührensatzung zu entnehmen.

Nutzung von Restabfallbehältern bei Veranstaltungen

Gemäß § 16 Abs. 8 der Abfallgebührensatzung sind gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, ebenfalls dem Landkreis zu überlassen. Es sind dazu Restabfallbehälter ab einem Fassungsvolumen von 240 Liter zu nutzen (gem.  15 Absatz 3 Abfallgebührensatzung). Für die Gestellung (1 bis 14 Tage) werden die hier aufgeführen Gebühren je Abfallbehälter erhoben.

Leistungsgebühren für Biotonne und die Grünabfälle

  • Gemäß § 5 Absätze 7 und 8 Abfallgebührensatzung wird eine Leistungsgebühr für die Biotonne und die Grünabfallentsorgung (die Inanspruchnahme der Laubsäcke und Grünabfallbanderolen sowie die Bigbags) erhoben.

Keine Gebühren

Für die Entleerung einer 120- bzw. 240 Liter Papiertonne fällt keine Entleerungsgebühr an.

Für die Abfuhr der Gelben Säcke sowie die Abholung von Elektro-/Elektronikaltgeräten werden keine Abfallgebühren erhoben.

Annahmegebühren

Annahmgebühren - bemessen gemäß Abfallart und -menge

  • Für die Annahme von Abfällen und Wertstoffen bei Selbstanlieferung auf den APM Wertstoffhöfen werden Annahmegebühren werden gemäß § 5 Absatz 10 Abfallgebührensatzung erhoben.

  •  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Abfall- bzw. Wertstoffart sowie nach der angelieferten Menge, die durch Verwiegung  je Abfall- bzw. Wertstoffart vor Ort ermittelt wird.

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

Sie können Abfallbehälter einmal im Jahr gebührenfrei umtauschen lassen, sei es dass Sie einen größeren oder kleineren Abfallbehälter benötigen.

  • Für jeden weiteren Behältertausch ist eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 6 Abfallgebührensatzung zu entrichten.

  • Wünschen Sie einen Nachweis über die Anzahl der Entleerungen ihres Rest- oder Ihres Bioabfallbehälters, erfolgt das gemäß § 5 Absatz 3.3 Abfallgebührensatzung.

Sonderregelungen

  • Über Vorausszahlungen, Sonderregelungen sowie die Festsetzung und Fälligkeit der Basis- und Entleerungsgebühr, informieren Sie sich bitte anhand der §§ 6, 7 und 8 Abfallgebührensatzung.

Erklärungen

Erklärungen zum Gebührenbescheid

1
Objektgebundenes Steuerzeichen
2
Festsetzung Entleerungsgebühr 2017
Mit dem Abfallgebührenbescheid werden/wurden Sie zur Zahlung einer Vorauszahlung auf die Entleerungsgebühr 2017 aufgefordert. Die tatsächliche Anzahl der Entsorgungen im Jahr 2017 wurde mit dem Chipsystem ermittelt und jetzt nach Ablauf des Jahres wird die endgültige Entleerungsgebühr festgesetzt. Nach Verrechnung der mit dem Abfallgebührenbescheid 2017 geforderten Vorauszahlung ergibt sich gegebenenfalls eine Nachforderung bzw. Gutschrift, die bei der Festsetzung der ersten Fälligkeit 2018 berücksichtigt ist.
3
Festsetzung Basisgebühr 2018
  • Für Haushalte wird eine Basisgebühr
    nach Anzahl der Haushaltsangehörigen erhoben.

  • Für Gewerbe wird eine Basisgebühr
    nach dem vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen erhoben.

  • Für ein vorübergehend genutzte Objekt wir eine einheitliche Basisgebühr
    je Objekt erhoben.

4 5
Vorauszahlung Entleerungsgebühr 2018
Bei der Berechnung der Vorauszahlung auf die Entleerungsgebühr für 2018 wird die Anzahl der im Jahr 2017 in Anspruch genommenen Entleerungen zu Grunde gelegt. Sind im Jahr 2017 keine Entleerungen feststellbar, wird die Vorauszahlung 2018 entsprechend der festgesetzten Mindestleerung 2017 des Ihnen zur Verfügung stehenden Restabfallbehälters erhoben. Punkt 5 gibt die Gesamt-Abfallgebühr 2018 an, bestehend aus der Summe aus der Basis- und der Entleerungsgebühr.
 
6
Übertrag aus dem Vorjahr
Verrechnung von Guthaben oder Nachzahlungen aus dem Vorjahr auf die erste Fälligkeit.
 
7
Fälligkeiten
Die Abfallgebühr ist in zwei Teilbeträgen am 28.02. und 15.07. fällig. Es sind dafür ausschließlich die mitgelieferten Überweisungsträger zu benutzen. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren - neu SEPA-Lastschriftverfahren ist die Gebühr in vier Teilbeträgen am 28.02., 15.04., 15.07. und 15.10. fällig.
 
 

Bescheid Abbucher

Gebührenbescheid - für Abbucher

 
Gbescheid 2018 Abbucher
 

Bescheid Überweiser

Gebührenbescheid - für Überweiser

Musterbescheid komplett

Gbescheid 2018 Einzahler

SEPA Formular

SEPA Lastschriftformular

Bitte nutzen Sie dieses SEPA Lastschriftformular, wenn Sie die APM GmbH zum Einzug Ihrer Abfallgebühren ermächtigen wollen.

In diesem Infoblatt informieren wir ausführlich zum Lastschriftverfahren.

Hinweis zum Datenschutz

Die im SEPA-Mandat erhobenen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich zur Durchführung der SEPA-Lastschrift verwendet. Die Informationen zum Datenschutz - insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 DSGVO - können Sie hier nachlesen.

 
sepa 1
sepa 2
sepa3
 

Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung 2018

Bis 31.12.2018 haben folgende Satzungen gegolten ...

Für den Abgleich mit Ihrem Gebührenbescheid für 2018 stehen Ihnen diese 2018-er Satzungen noch bis zum Erhalt der Bescheide hier zur Verfügung.

Abfallentsorgungssatzung 2018 des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES)
(Abschrift vom Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr.1/2018 vom 02.02.2018)

Abfallgebührensatzung 2018  des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) | vom 7.12.2017

Forderungen - Erstattungen

Forderungen und Erstattungen!

Bei Auskünften nach offenen Forderungen bzw. Erstattung von Guthaben wenden Sie sich bitte an die im Folgenden genannten Mitarbeiter/-innen des kaufmännischen Bereiches:

Frau Brachwitz

Frau Balzer

Frau Meistring

Frau Kunz

Frau Tolsdorf

Buchhalterin

Buchhalterin

Buchhalterin

Buchhalterin

Buchhalterin

033843 30623

033843 30631

033843 30644

033843 30656

033843 30637

Fragen zum Gebührenbescheid?

Bei Fragen zum Gebührenbescheid wenden Sie sich bitte an den auf Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner/-innen.

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Details
Zuletzt aktualisiert: 28. Januar 2019

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Aktualisiert am 19.02.2019 um 17:31 hier!

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