Satzungen - Gebühren 2021

Satzungen der Abfallwirtschaft
im Landkreis Potsdam-Mittelmark
Abfallentsorgungssatzung 2021 des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) | vom 22.12.2020
(Lesefassung)
Abfallgebührensatzung 2021 des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) | vom 22.12.2020
(Lesefassung)
Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark | Nr. 11 vom 22. Dezember 2020
Kontakt zum Landkreis Potsdam-Mittelmark
Das Gebührensystem
Gebührenschuldner ...
ist immer der Eigentümer eines Grundstücks
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Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden gemäß der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) Gebühren erhoben.
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Gebührenpflichtig ist (von zwei Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 a) und b) AbfGS abgesehen) immer der Eigentümer eines, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks, unabhängig davon, ob es privat oder gewerblich genutzt wird.
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Die Abfallgebühr gliedert sich in eine Basisgebühr sowie Leerungs-/ bzw. Leistungsgebühren für die Abfuhr von Rest- und Bioabfällen, darunter auch für Rest- und Laubsäcke sowie Strauchbündelbanderolen und 1 m³ Bigbags für die Grünabfallentsorgung.
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Außerdem werden bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen div. Annahmegebühren und Gebühren für einen mehrmaligen Behältertausch bzw. für die Übermittlung eines Nachweises der BehälterLeerungen (Verwaltungsgebühren) erhoben.
Basisgebühren
Basisgebühren
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Die Basisgebühr gemäß § 5 Absatz 2 AbfGS wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben.
Leistungsgebühren
Leistungsgebühren
Bemessungsgrundlage für die Leerungs-/Leistungsgebühren ist immer das geleerte Abfallbehältervolumen.
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Die Bemessungsgrundlage der Leerungsgebühr für Restabfall gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung ist, ...
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unabhängig davon, ob es sich um einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorübergehend genutztes Objekt handelt und ...
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unabhängig davon, ob von diesen ein Restabfallbehälter bis zu 1.100 Liter Fassungsvermögen vorgehalten wird, ...
das im Erhebungszeitraum geleerte Restabfallbehältervolumen.
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Die Gebühr für die einmalige Leerung der zugelassenen Restabfallbehälter ist § 5 Absatz 3, Gliederungspunkt 3.3.3 der Abfallgebührensatzung zu entnehmen.
Restabfallbehälter für Veranstaltungen
Gemäß § 16 Abs. 8 der Abfallgebührensatzung sind gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, ebenfalls dem Landkreis zu überlassen. Es sind dazu Restabfallbehälter ab einem Fassungsvolumen von 240 Liter zu nutzen (gem. 15 Absatz 3 Abfallgebührensatzung). Für die Gestellung (1 bis 14 Tage) werden die hier aufgeführen Gebühren je Abfallbehälter erhoben.
Leistungsgebühren für Biotonne und die Grünabfälle
Gemäß § 5 Absätze 7 und 8 Abfallgebührensatzung wird eine Leistungsgebühr für die Biotonne und die Grünabfallentsorgung (die Inanspruchnahme der Laubsäcke und Grünabfallbanderolen sowie die Bigbags) erhoben.
Keine Gebühren für Altpapier und Verkaufsverpackungen
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Für die Leerung einer 120- bzw. 240 Liter Papiertonne fällt keine Leerungsgebühr an.
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Für die Abfuhr der Gelben Säcke sowie die Abholung von Elektro-/Elektronikaltgeräten werden keine Abfallgebühren erhoben.
Annahmegebühren
... auf den Wertstoffhöfen bemessen sich gemäß Abfallart und -menge, die angeliefert wird.
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Für die Annahme von Abfällen und Wertstoffen bei Selbstanlieferung auf den APM Wertstoffhöfen werden Annahmegebühren gemäß § 5 Absatz 10 Abfallgebührensatzung erhoben.
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Abfall- bzw. Wertstoffart sowie nach der angelieferten Menge, die durch Verwiegung je Abfall- bzw. Wertstoffart vor Ort ermittelt wird.
Verwaltungsgebühren
Sie können Abfallbehälter einmal im Jahr gebührenfrei umtauschen lassen, sei es dass Sie einen größeren oder kleineren Abfallbehälter benötigen.
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Für jeden weiteren Behältertausch ist eine (Verwaltungs-)Gebühr gemäß § 5 Absatz 6 Abfallgebührensatzung zu entrichten.
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Wünschen Sie einen Nachweis über die Anzahl der Leerungen ihres Rest- oder Ihres Bioabfallbehälters, erfolgt das gemäß § 5 Absatz 3.3 Abfallgebührensatzung.
Sonderregelungen
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Über Vorausszahlungen, Sonderregelungen sowie die Festsetzung und Fälligkeit der Basis- und Leerungsgebühr, informieren Sie sich bitte anhand der §§ 6, 7 und 8 Abfallgebührensatzung.
SEPA Lastschrift
Bitte nutzen Sie dieses SEPA Lastschriftformular, wenn Sie die APM GmbH zum Einzug Ihrer Abfallgebühren ermächtigen wollen.
In diesem Infoblatt informieren wir ausführlich zum Lastschriftverfahren.
Hinweis zum Datenschutz
Die im SEPA-Mandat erhobenen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich zur Durchführung der SEPA-Lastschrift verwendet. Die Informationen zum Datenschutz - insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 DSGVO - können Sie hier nachlesen.
Forderungen - Erstattungen
Bei Auskünften nach offenen Forderungen bzw. Erstattung von Guthaben wenden Sie sich bitte an die hier genannten Mitarbeiter/-innen des kaufmännischen Bereiches.
Fragen zum Gebührenbescheid
Bei Fragen zum Gebührenbescheid wenden Sie sich bitte an den auf Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner/-innen.
- Zuletzt aktualisiert: 18. Januar 2021