2022 | Auszug aus der Abfallentsorgungssatzung

§ 11 Bau- und Abbruchabfälle
Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen können an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen getrennt überlassen werden, sofern sie dort mittels PKW, PKW mit Anhänger oder Kleintransporter bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t angeliefert werden können.
Die Anlieferbedingungen der Wertstoffhöfe sind einzuhalten.
Hinweis
Für folgende Bau- und Abbruchabfälle sind gemäß Abfallgebührensatzung Annahmegebühren für die Selbstanlieferung auf den APM Wertstoffhöfen vorgesehen.
-
Altholz A1 bis A3
-
Altholz A4
-
Asbest
-
Baumischabfall
-
Bitumen- und Teerpappe
-
Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen
-
Gips
-
Sortierter Bauschutt
-
HBCD-/FCKW-haltiges Baustyropor
Abfallsatzung 2022 | Auszug aus dem Amtsblatt vom 29. Dezember 2021
zurück zur Abfallgebührenübersicht
- Zuletzt aktualisiert: 04. Januar 2022